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Der Landesjagdverband Hessen als anerkannte Naturschutzvereinigung

Auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege hat das Land Hessen recht früh mit seinen einschlägigen Gesetzen und Verordnungen auf das demokratische Element der Verbandsbeteiligung Wert gelegt. Landesvereinigungen, die sich Schutz und Pflege von Natur und Landschaft zum Ziel gesetzt haben, werden mit ihrem Fachwissen zur Mitarbeit bei den Entscheidungsprozessen von Fachbehörden und Verwaltungsstellen einbezogen. Sie sind damit zu Trägern öffentlicher Belange geworden. Damit müssen diese Naturschutzverbände im Interesse der Allgemeinheit permanent hohen Ansprüchen und Anforderungen für Natur und Landschaft gerecht werden.

Der Landesjagdverband Hessen e.V. ist einer der acht anerkannten Naturschutzverbände (nach Maßgabe des § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2005 geltenden Fassung). Regional sind weitere neun Umwelt- und Naturschutzvereinigungen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz tätig.

Diese Verbände sind anhörungsberechtigt vor allem bei der Vorbereitung von Planfeststellungsverfahren, Flächennutzungsplänen oder Bauleitplänen. Aufgrund der früheren Anerkennungsgrundlage § 29 BNatSchG werden die langjährig anerkannten Verbände traditionell immer noch „29er Verbände“ genannt. In seiner aktuellen Fassung werden die Mitwirkungsrechte der anerkannten Naturschutzvereinigungen in § 63 BNatSchG geregelt.

Auf der Ebene des Kreises Bergstraße ist der Jagdklub St. Hubertus – Jägervereinigung Kreis Bergstraße e.V. vom LJV mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betraut.

Aufgaben gemäß § 63 Bundesnaturschutzgesetz (BNatG)

Das Bundesnaturschutzgesetz regelt die Beteiligung anerkannter Verbände in allen Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege, sofern ein Verband nach seinen satzungsgemäßen Ziel- und Zweckbestimmungen zum Natur- und Landschaftsschutz konkrete Aussagen vertritt.

Der recht umfangreiche Aufgabenkatalog umfasst die Beteiligung bei:

  1. Vorbereitung von Verordnungen u. ä., die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege wesentlich berühren
  2. Vorbereitung von Landschaftsprogrammen und Landschaftsplänen
  3. (Sonderfälle der Gentechnik)
  4. Vorbereitung von Programmen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur
  5. Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und sonstigen Schutzgebieten (Natura 2000-Gebieten)
  6. in Planfeststellungsverfahren und ggs. Planfeststellungen des Bundes bei Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind