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Hessischer Staatsgerichtshof entscheidet über Klage gegen verlängerte Schonzeiten

12.2.20

Am Dienstag, dem 12. Februar 2020, hat der Hessische Staatsgerichtshof in Wies-baden sein Urteil im Verfahren über den Normenkontrollantrag der FDP-Fraktion Hessen gegen die Hessische Jagdverordnung verkündet und damit die sachlichen Argumente des Landesjagdverbands Hessen gegen eine Schonzeit von Jungfüch-sen, Jungwaschbären und juvenilen Marderhunden bestätigt. Der Staatsgerichtshof hat weiterhin bestätigt, dass das Jagdrecht insofern dem Tierschutzgesetz vorgeht, als die Jagd ein vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzrechts ist.

Der größere Teil der von der Antragstellerin angegriffenen Jagdzeitbestimmungen sei allerdings nicht zu beanstanden. Die Regelungen zur Bejagung von Minks, Nutrias, Damwildschmalspießern und - schmaltieren, Baummardern, Iltissen, Her-melinen, Mauswieseln, Elstern, Rabenkrähen, Rebhühnern, (adulten und juveni-len) Ringeltauben, Türkentauben sowie Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und He-ringsmöwen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Staatsgerichtshof stellte auch fest, dass die hessische Jagdverordnung nicht gegen den Grundsatz des Parlamentsvorbehalts verstößt.

Der Landesjagdverband Hessen informiert ausführlich über das Gerichtsurteil